Viele Menschen müssen ihren Beruf und die Familienarbeit vereinbaren. Dies ist nicht immer leicht – egal ob es bei der Familienarbeit um die Erziehung von Kindern oder die Versorgung pflegebedürftiger Personen geht.
Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren Regelungen erlassen, die Ihnen als Angehörige helfen sollen, Beruf und Pflege besser zu vereinbaren.
Wir stellen Ihnen die wesentlichen Regelungen hier kurz vor.
Bitte lassen Sie sich zu Voraussetzungen, Vorgehensweisen, Formularen etc. ausführlich beraten, z.B. in kommunalen Pflegeberatungsstellen.
Nutzen Sie die Beratung auch gerne, bevor eine Pflegesituation akut wird.
Kurzfristige Arbeitsverhinderung
Bei akut auftretenden Pflegesituationen können Sie der Arbeit für bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben. Dies soll es Ihnen erleichtern, die Pflege für eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen zu organisieren oder akut sicherzustellen.
Nehmen Sie dies in Anspruch, müssen Sie Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber sofort darüber informieren. Diese dürfen eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit verlangen.
Zahlt Ihr Arbeitgeber für diese Zeit keinen Lohn, können Sie bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld beantragen.
Diese Regelung ist so in § 2 des Pflegezeitgesetzes zu finden.
Pflegezeit
Sie pflegen in häuslicher Umgebung pflegebedürftige, nahe Verwandte? Dann können Sie sich für bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Dies gilt z.B. auch im Falle einer Sterbebegleitung (bis zu drei Monaten).
Bei minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen kann Pflegezeit auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege in außerhäuslicher Umgebung durchgeführt wird.
Wichtig: Dies gilt jedoch nur, wenn der Betrieb, in dem Sie arbeiten, mehr als 15 Arbeitnehmende beschäftigt.
Wollen Sie diese Freistellung in Anspruch nehmen, müssen Sie dies Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber mindestens zehn Tage im Voraus mitteilen.
In der Pflegezeit gibt es keine Lohnfortzahlung. Bei Reduzierung der Arbeitszeit gibt es keinen Ausgleich zum Vollzeitgehalt. Sie können jedoch beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragen.
Familienpflegezeit
In Abstimmung mit Ihrer Arbeitgeberin, Ihrem Arbeitgeber können Sie Ihre Arbeitsstunden für maximal zwei Jahre auf bis zu 15 Wochenstunden reduzieren. So können Sie neben der Pflege von nahen Verwandten weiter erwerbstätig sein.
Wichtig: Dies gilt jedoch nur, wenn der Betrieb, in dem Sie arbeiten, mehr als 25 Arbeitnehmende beschäftigt.
Auch hier kann ergänzend ein Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden.Sie können Pflegezeit und Familienpflegezeit kombinieren. Die gesamte Freistellung darf in diesem Fall 24 Monate nicht überschreiten.
Weitere Informationen finden Sie beim Bundesfamilienministerium unter Wege zur Pflege.

