Wie ist der Weg zum Pflegegrad?

Wie ist der Weg zum Pflegegrad?

Wir zeigen Ihnen beispielhaft, wie der Weg zum Pflegegrad aussehen kann und welche Schritte sinnvoll sind. Allerdings beschreiben wir dies nur kurz. Für mehr Informationen wenden Sie sich bitte an eine Pflegeberatungsstelle in Ihrem Wohnort.

Fachkundige Beratung

Ist das Thema Pflegebedürftigkeit für Sie neu? Dann kann eine fachkundige Beratung hilfreich sein. Die Pflegekassen haben den gesetzlichen Auftrag, Pflegebedürftige und ihre Bezugspersonen zu beraten. Aber Sie können auch die Pflege- und Seniorenberatungsstellen der Kommunen und Kreise dafür nutzen. Sie alle beschäftigen Pflegeberaterinnen und Pflegeberater. Darüber hinaus bieten auch die Wohlfahrtsverbände und ambulanten Pflegedienste Beratung an.

Krankheit und Behinderung führen nicht zwangsläufig zu Unselbstständigkeit. Doch die Beraterinnen und Berater können in der Regel gut einschätzen, ob es sinnvoll ist, einen Antrag auf Pflegeleistungen zu stellen.

Der Antrag auf Pflege

Sie müssen den Antrag auf Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) bei Ihrer Pflegekasse stellen. Die Pflegekasse gehört zu Ihrer Krankenkasse. Jede Pflegekasse hat ein eigenes Formular. Ein Telefonanruf genügt und das Antragsformular kommt per Post.

Sie müssen das Formular ausfüllen und an die Pflegekasse zurücksenden. Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst (MD), bei Ihnen eine Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durchzuführen.

Der Medizinische Dienst meldet sich dann bei Ihnen mit einem Terminvorschlag für die Begutachtung. Dies geht recht schnell, denn zwischen Antragstellung und Bescheid der Pflegekasse über das Ergebnis dürfen maximal fünf Wochen liegen. Im Schreiben des Medizinischen Dienstes steht auch, welche Unterlagen Sie für den Termin besorgen sollten.

Die Pflege-Begutachtung

Am vereinbarten Termin kommt ein Gutachter des Medizinischen Dienstes zu Ihnen. In der Regel finden die Begutachtungen in der Wohnung der Person statt, die begutachtet werden soll.

TIPP: Ihre Kinder oder andere Personen, denen Sie vertrauen, dürfen gerne bei der Begutachtung dabei sein und Sie unterstützen.

In der Pflege-Begutachtung wird nicht geschaut, welche Krankheiten oder Behinderungen Sie haben, sondern wie selbstständig Sie in den folgenden Bereichen sind:

  • Mobilität (körperliche Beweglichkeit; z. B. morgens vom Bett aufstehen und ins Badezimmer gehen, Gehen in der Wohnung, Treppensteigen) – 10%
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Verstehen und Reden; z. B. Orientierung in Ort und Zeit, Erkennen und Begreifen von Sachverhalten und Risiken, andere Menschen im Gespräch verstehen) und
    Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Unruhe in der Nacht, Ängste und Aggressionen, die für sich und andere belastend sind, Abwehr pflegerischer Maßnahmen) – 15%
  • Selbstversorgung (sich selbstständig Waschen und Ankleiden, Essen und Trinken, selbstständige Benutzung der Toilette) – 40%
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (Medikamente selbst einnehmen, die Blutzuckermessung selbst durchführen und deuten können, gut mit einer Prothese oder dem Rollator zurechtkommen, selbstständig zum Arzt/zur Ärztin gehen können) – 20%
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (den Tagesablauf selbstständig gestalten, mit anderen Menschen in direkten Kontakt treten oder die Skatrunde ohne Hilfe besuchen können) – 15%

Die Prozentangaben zeigen, wie stark welche Bereiche bei der Ermittlung der Pflegebedürftigkeit gewertet werden.

TIPP: Führen Sie ein sogenanntes Pflegetagebuch. Darin können Sie in der Zeit von der Antragstellung bis zur Begutachtung täglich notieren, welche Hilfe Sie benötigen. Dies kann bei der Begutachtung hilfreich sein. Manche Pflegekassen oder Beratungsstellen haben dafür kostenlose Vordrucke.

Der Bescheid

Nach der Begutachtung teilt der Medizinische Dienst Ihrer Pflegekasse die Einschätzung des Gutachters zu Ihrer Pflegebedürftigkeit mit. Die Pflegekasse teilt Ihnen dann den empfohlenen Pflegegrad und weitere Unterstützungsleistungen in einem Schreiben mit. Vielleicht wird Ihnen das Gutachten auch zugesendet. Wenn das nicht so ist, können Sie sich das Gutachten auch nachträglich zusenden lassen.

Falls Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind, kann das Gutachten sehr hilfreich sein. Sie können nämlich Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Das müssen Sie innerhalb einer vorgegebenen Zeit tun. Der Widerspruch kann besser begründet werden, wenn Sie aufzeigen, mit welchen Punkten des Gutachtens Sie nicht einverstanden sind und warum.

Sind Sie mit dem Ergebnis (dem Pflegegrad) einverstanden, können Sie Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Je nach Pflegegrad stehen Ihnen unterschiedliche Leistungen zu.

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