Das Pflegestärkungsgesetz und der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff – was hat sich geändert?
Das Pflegestärkungsgesetz II – Zum 1. Januar 2017 ist der Startschuss für den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff gefallen.
Mit der Einführung einer neuen Form der Begutachtung, bei welcher der Grad der Selbständigkeit im Vordergrund steht, wird den Pflegebedürftigen nicht mehr wie bislang eine Pflegestufe, sondern einer von fünf Pflegegraden (PG) zugewiesen. Die sogenannte Minutenpflege gehört damit der Vergangenheit an. Nach 20 Jahren im alten System wird Deutschland etwas Zeit für die Umstellung brauchen.
Definition
Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Belastungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
Wenn man mit Hilfe eines Hilfsmittels eine Handlung durchführen kann, gilt man für diesen Bereich als selbständig. Für die Mobilität in der eigenen Wohnung bedeutet das, dass man als selbständig gilt, wenn man sich mit dem Rollator sicher bewegen kann.
Wie zuvor muss die Pflegebedürftigkeit auf Dauer, also mindestens sechs Monate bestehen.
Pflegegrade (PG) seit 2017PG 1 – geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit PG 2 – erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit PG 3 – schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit PG 4 – schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit PG 5 – schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
Zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist ein „Neues Begutachtungsassessment“ (NBA) entwickelt worden.
Überleitungsregelungen
Alle Personen, die bereits im alten System eine Pflegestufe innehatten, automatisch zum 1.1.2017 übergeleitet und einen höheren Pflegegrad zugewiesen bekommen haben, können seitdem automatisch höhere Leistungen in Anspruch nehmen. Diese Veränderung wurde auch schriftlich mitgeteilt.
Überleitung
Gültiges Verfahren | NBA ab 2017 | |
Keine Pflegestufe mit EA* | → | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 1 ohne EA | → | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 1 mit EA | → | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 ohne EA | → | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 mit EA | → | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 ohne EA | → | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 mit EA | → | Pflegegrad 5 |
Härtefälle | → | Pflegegrad 5 |
* EA = eingeschränkte Alltagskompetenz
Stationäre Pflege
Ungeachtet der Höhe des Pflegegrades gibt es in der stationären Pflege einen einheitlichen Zuzahlungsbetrag zu den Kosten für die pflegerische Versorgung. Dieser Betrag wird einrichtungseinheitlicher Eigenbetrag (EEE) genannt. Der Betrag ist in jeder Einrichtung unterschiedlich und kann manchmal mehrere Hundert Euro betragen. Es lohnt sich, die Preise der Einrichtungen zu vergleichen. Vor 2017 war der Zuzahlungsbetrag von der Höhe der Pflegestufe abhängig, wobei es manchmal zu Konflikten zwischen Angehörigen und Pflegeeinrichtungen kam, da eine Höherstufung des Pflegebedürftigen gleichzeitig eine höhere Zuzahlung bedeutete.
Zusätzlich zu diesem Eigenanteil für die pflegerische Versorgung kommen die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und ggf. die Ausbildungsumlage hinzu.