Pflege und Versorgung nach dem Krankenhaus?

Haushaltshilfe und Kurzzeitpflege auch ohne Pflegegrad 

Besonders nach einem Krankenhausaufenthalt, ei­ner ambulanten OP oder einer schwerwiegenden Erkrankung benötigen viele, vor allem ältere Menschen Pflege und Hilfe im Haushalt. Wenn die Voraussetzungen für einen Pflegegrad nicht gegeben sind, haben An­gehörige oft große Schwie­rigkei­ten, die Versorgung für die begrenzte Zeit zu organi­sieren. Häufig tragen auch finanzielle Probleme dazu bei, dass die Versorgung nicht angemessen gewährleistet werden kann. Mit dem Krankenhausstrukturgesetz, das am 1.1.2016 in Kraft trat, wurde hier eine wichtige Lücke in der Versorgung geschlossen. Jetzt können, für eine begrenzte Übergangszeit, Hilfen im Haushalt und Grundpflege verordnet oder sogar eine Kurzzeitpflege bean­tragt werden. 

Haushaltshilfe

Im Rahmen der häuslichen Krankenpflege (§ 37 Abs. 1a SGB V) können Personen, die keinen Pflegegrad haben, wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Ver­schlimmerung einer Krank­heit, insbe­sondere nach einem Krankenhausaufent­halt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, die erforderli­che Grundpflege und hauswirtschaftliche Versor­gung erhalten. Ein gleichzeitiger Bedarf an Behandlungspflege ist nicht notwendig. Es besteht auch die Möglichkeit, dass eine Haushaltshilfe für bis zu vier Wochen verordnet wird (§ 38 Abs. 1 SGB V). Falls erforder­lich, ist eine Ver­längerung nach Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MdK) möglich. 

Alternativ: „Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad“ 

Wenn eine Versorgung zu Hause nicht möglich ist, besteht der Anspruch auf Übergangszeit:
„Kurz­zeitpflege ohne Pflegegrad“ (§ 39c SGB V). Hier kann eine Person im Anschluss an einen Kran­kenhausaufenthalt für vier Wochen in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung (in der Regel ein Angebot der stationären Pflegeeinrichtungen) versorgt werden. Es besteht für diese Zeit der gleiche Anspruch wie bei der Kurzzeitpflege für Menschen mit einem Pflegegrad. Das bedeutet ein Zuschuss von bis zu 1.774 € pro Kalenderjahr für die Pflege und Betreuung in der Einrichtung. Alle wei­teren Kosten z.B. für Unter­kunft und Verpflegung müs­sen selbst getragen werden. Diese neue Leistung ist ein weiterer Baustein, der die ambulante Betreuung und Pflege von Men­schen si­chern soll und den pflegenden Angehörigen die Ver­einbarkeit von Beruf und Pflege erleich­tern kann.

Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Übergangspflege

Seit Juli 2021 ist ein neues Angebot zur Entlastung der häuslichen Pflegepersonen verfügbar, die Übergangspflege. Diese kann in Anspruch genommen werden, wenn die Versorgung nach einem Krankenhausaufenthalt nicht oder nur eingeschränkt gewährleistet werden kann. Dies kann zum Beispiel bei nicht zur Verfügung stehender häuslicher Krankenpflege, Reha-Behandlung, Kurzzeit-, Verhinderungs- oder Tagespflege der Fall sein. Dann kann der Anspruch der Übergangspflege in dem Krankenhaus der aktuellen Behandlung für längstens zehn Tage geltend gemacht werden. Dafür sollten Betroffene frühzeitig Kontakt zum Sozialdienst des Krankenhauses oder zu ihrer Krankenkasse aufnehmen.

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Quelle: Angehörige Pflegen

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