Wer als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson einen pflegebedürftigen Menschen auf einer Urlaubsreise begleitet, steht bei den Pflegetätigkeiten auf dieser Reise genauso unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung wie bei der Pflege zu Hause. Das gilt auch bei Reisen ins Ausland. Erleidet eine Pflegeperson also auf der Reise bei einer Pflegetätigkeit einen Unfall und verletzt sich dabei, kommt die gesetzliche Unfallversicherung für die Heilbehandlung, für die erforderlichen Therapien und je nach Lage des Falles auch für diverse andere Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf.
Damit in einem solchen Fall von vornherein alles in die richtigen Bahnen gelenkt wird, ist es wichtig, nach dem Unfall beim erstbehandelnden Arzt / Krankenhaus am Urlaubsort und auch beim weiterbehandelnden Arzt / Krankenhaus am Heimatort genau zu schildern, wobei der Unfall sich ereignet hat, und darauf hinzuweisen, dass möglicherweise Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung in Betracht kommt. Außerdem ist es empfehlenswert, den Unfall möglichst bald bei der für den Heimatort zuständigen Unfallkasse zu melden.
Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht speziell für Unfälle bei Pflegetätigkeiten, also nicht „rund um die Uhr“. Für unfallunabhängige Erkrankungen und für Sachschäden besteht der Unfallschutz nicht. Daher empfiehlt es sich, vor Antritt einer Reise zu klären, welche möglichen Schäden auf der Reise durch den bestehenden Krankenversicherungsschutz und eventuelle private Zusatzversicherungen oder möglicherweise auch durch eine Haftpflicht des Reiseveranstalters abgedeckt sind. Auch sollte geklärt sein, ob einem diese Leistungen genügen oder ob man sich eventuell noch zusätzlich absichern möchte. Das gilt natürlich nicht nur für die Pflegeperson, sondern auch für die pflegebedürftige Person, für die ja – anders als für die begleitende Pflegeperson – nicht der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung zum Zuge kommt.