
Wer kümmert sich um meine Belange, wenn ich diese aus Alters- oder Krankheitsgründen nicht mehr selber regeln kann?
Was kann ich tun, damit eine Person meines Vertrauens die Fragen und Aufgaben in meinem Sinne erledigt?
Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Informationen über verschiedene Vollmachten und Verfügungen.
Eine Person kann in Zeiten vollständiger Geschäftsfähigkeit bestimmen,
wer, was, unter welchen Umständen, in welchem Umfang
für sie regeln soll, wenn sie selber akut oder dauerhaft dazu nicht in der Lage ist.
- Es können Vollmachten auf verschiedene Personen verteilt werden: z. B. kümmert sich eine Person um die Bankgeschäfte, eine andere Person ist bei Gesundheitsfragen zuständig. Dabei muss für jede Person eine eigene Vollmacht ausgestellt werden.
- Vorsorgevollmachten können grundsätzlich ohne notarielle Unterstützung ausgestellt werden. Es gibt allerdings Ausnahmen, z. B., wenn die bevollmächtigte Person berechtigt sein soll,
- ein Grundstück zu erwerben oder zu verkaufen
- ein Darlehen aufzunehmen
- ein Erbe auszuschlagen.
- Es ist sinnvoll, notarielle Unterstützung zu nutzen, wenn die vollmachtgebende Person ein Handelsgewerbe betreibt und Gesellschafterin oder Gesellschafter einer Personen-/Kapitalgesellschaft ist.
- Eine Vollmacht endet bei Widerruf.
- Bei einer Bankvollmacht ist schriftliche Mitteilung erforderlich.
- Sie endet automatisch mit dem Tod der vollmachtgebenden Person. Es gibt aber auch die Möglichkeit, in der Vollmacht deutlich anzugeben, dass die Vollmacht über den Tod hinaus gelten soll.
- Sowohl die vollmachtgebende als auch die bevollmächtigte Person sollten über eine Version der Vollmacht verfügen.
- Notarielle Vollmachten werden bei Notaren oder Notarinnen aufbewahrt.
- Wenn Vollmachten im Zentralen Vorsorgeregister eingetragen sind, weiß z.B. das Betreuungsgericht, dass eine Vollmacht vorliegt. Eine Vollmacht hat Vorrang vor der Bestellung einer gerichtlichen Betreuung.
Muster einer Vorsorgevollmacht – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Download
Vorsorgevollmacht des Johannes-Hospiz Münster: Download
Kann eine Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selber regeln, muss dies von anderen Personen getan werden.
Dies kann zu Zeiten der vollen Geschäftsfähigkeit der Person mit einer Vorsorgevollmacht geregelt werden. Liegt keine solche Vollmacht vor oder gibt es keine Vertrauensperson, bestellt das Betreuungsgericht eine sogenannte Betreuungsperson.
Wen das Gericht auswählen soll und auch, wen auf keinen Fall, kann in einer Betreuungsverfügung niedergeschrieben werden. Das Gericht ist an die Betreuungsverfügung gebunden. Nur im Falle von Zweifeln am Wohl der zu betreuenden Person, kann das Gericht anders entscheiden.
Auch die Betreuungsverfügung kann beim Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt werden.
Muster einer Betreuungsverfügung – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Download
Betreuungsverfügung des Johannes-Hospiz Münster: Download
Mit einer Patientenverfügung nimmt man Einfluss auf die medizinische Behandlung. Sie wird im Moment der vollen Geschäftsfähigkeit erstellt und gilt, wenn man sich z. B. nach einer Operation nicht mehr klar äußern kann. In der Patientenverfügung muss möglichst genau formuliert stehen, welche Maßnahmen in welchem Fall durchgeführt oder unterlassen werden sollen.
Die Patientenverfügung kann eine Vorsorgevollmacht sinnvoll ergänzen. Dann kennt auch die bevollmächtigte Person die Wünsche der vollmachtgebenden Person.
Textbausteine für eine Patientenverfügung – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Download
Muster einer Patientenverfügung des Johannes-Hospiz Münster: Download
Muster einer spirituellen Verfügung des Johannes-Hospiz Münster: Download
Wenn ein Ehepartner durch einen Unfall oder einen Schlaganfall plötzlich nicht mehr in der Lage ist, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, gilt seit 2023 das sogenannte Notvertretungsrecht für gesundheitliche Fragestellungen.
Eheleute sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner können sich seither automatisch für einen Zeitraum von sechs Monaten auch ohne Vollmacht gegenseitig bei Fragen der Gesundheitsvorsorge vertreten.
Das Notvertretungsrecht gilt nicht, wenn
- die Paare getrennt leben,
- eine andere Person für die Gesundheitsvorsorge bevollmächtigt wurde,
- wenn das Notvertretungsrecht der Partnerin, des Partners ausdrücklich (am besten schriftlich) widersprochen wurde.
Information des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz: Download
Bitte lassen Sie sich zu allen Vollmachten und Verfügungen durch Expertinnen und Experten, z. B. in Pflegeberatungsstellen, beraten!



